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Ihre Auftragslage ist gut und Sie brauchen mehr Personal? Dann sollten Sie darauf achten, dass für 2017 einige Änderungen eingetreten sind. Der Mindestlohn ist zum 1. Januar 2017 von brutto 8,50 Euro auf 8,84 Euro angestiegen. Dabei ist es egal, ob es sich um eine Voll- oder Teilzeitstelle handelt. Jeder Beschäftigte ab 18 J. hat ein Anrecht auf den Mindestlohn.
Und gibt es Ausnahmen? Aber sicher, wäre ja sonst zu einfach. Die Ausnahmen sind Branchen, die bisher sogar unter den Mindestlohn von 8,50 Euro bezahlten. Diese müssen nun 8,50 Euro bezahlen und spätestens ab 1. Januar 2018 auf 8,84 Euro angleichen, ohne „wenn und aber“.
Wenn Sie nur vorübergehend erhöhten Personalbedarf haben, können Sie diese Lücken weiterhin mit Leiharbeitern ausgleichen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Leiharb ’— ’— ÀTˆ Ð]Â h’— ’— @ ’— Stammbelegschaft zu erhalten. Ebenfalls neu ist, dass die höchste Verleihdauer auf 18 Monate begrenzt wird. Für längere Zeiten ist es vorgeschrieben den Leiharbeiter als reguläre Arbeitskraft einzustellen.
Ausnahmen? Na klar, auch hier gilt: keine Regel ohne Ausnahme. Je nach Tarifvertrag sind Ausnahmen möglich. Mehr Informationen über Leiharbeit und Werkverträge gibt es hier. Der Link führt direkt zu den gewünschten Informationen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales